Kostenvoranschlag überschritten: Was ist erlaubt?
Wie stark darf die Rechnung einen Kostenvoranschlag überschreiten, wann muss der Handwerker Bescheid geben und welche Rechte hat der Kunde nach § 649 BGB? Mit Tabelle und Mustersatz.
Inhalt
Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung, kein Festpreis. Die Rechnung darf ihn deshalb überschreiten, aber nicht beliebig: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Handwerker oder Unternehmer den Kunden unverzüglich informieren, und der Kunde darf den Auftrag dann kündigen. Hier lesen Sie, was das in der Praxis bedeutet, für beide Seiten.
Was regelt das Gesetz?
Der Kostenvoranschlag ist im Werkvertragsrecht geregelt, in § 649 BGB. Die wichtigsten Punkte:
- Unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit. Will er sich festlegen, vereinbart er einen Festpreis oder einen verbindlichen Kostenvoranschlag.
- Anzeigepflicht. Ist absehbar, dass die Kosten wesentlich höher werden, muss der Unternehmer das dem Kunden unverzüglich anzeigen, also sobald er es erkennt, nicht erst mit der Schlussrechnung.
- Kündigungsrecht des Kunden. Der Kunde kann den Vertrag dann kündigen. Er bezahlt die bis dahin erbrachte Arbeit anteilig und die Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind.
- Schadensersatz bei fehlender Anzeige. Unterbleibt die Anzeige, kann der Kunde Schadensersatz verlangen. Er wird so gestellt, wie er bei rechtzeitiger Information gestanden hätte, zum Beispiel wenn er den Auftrag gestoppt oder ein anderes Angebot eingeholt hätte.
Ob der Kostenvoranschlag selbst etwas kostet, regelt § 632 Abs. 3 BGB: Er ist im Zweifel nicht zu vergüten. Wer dafür Geld verlangen will, muss das vorher mit dem Kunden vereinbaren.
Ab wann ist eine Überschreitung „wesentlich“?
Das Gesetz nennt keine feste Prozentzahl. Häufig werden 15 bis 20 % genannt, Gerichte entscheiden aber im Einzelfall und schauen auch auf den absoluten Betrag. 30 % mehr bei einer Reparatur über 150 Euro können unerheblich sein, 8.000 Euro mehr bei einem Dach über 40.000 Euro dagegen nicht.
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Kleine Abweichung, unter etwa 10 % | Meist unproblematisch, eine kurze Information schadet aber nicht |
| Deutliche Abweichung, etwa 15 bis 20 % und mehr | Meist wesentlich: sofort anzeigen, Kunde darf kündigen |
| Verbindlicher Kostenvoranschlag oder Festpreis | Der vereinbarte Preis gilt, Mehrkosten nur bei Zusatzaufträgen |
| Zusätzliche Leistungen auf Wunsch des Kunden | Separat zu vergüten, am besten schriftlich bestätigen |
Tipps für Handwerker und Unternehmer
- Positionen genau beschreiben. Je klarer der Leistungsumfang, desto leichter lassen sich Zusatzleistungen von Überschreitungen trennen.
- Unsicherheiten benennen. Zum Beispiel: „Verdeckte Schäden an der Unterkonstruktion werden nach Aufwand abgerechnet, nach Rücksprache.“
- Den Hinweis auf den Kostenvoranschlag schreiben, etwa: „Dieser Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Bei einer wesentlichen Überschreitung informieren wir Sie unverzüglich.“
- Die Anzeige schriftlich machen, per E-Mail oder Brief, mit dem neuen voraussichtlichen Betrag und dem Grund.
Tipps für Kunden
- Fragen Sie nach, ob der Kostenvoranschlag verbindlich ist, und lassen Sie es schriftlich festhalten.
- Reagieren Sie auf eine Anzeige schnell: weitermachen lassen, Umfang reduzieren oder kündigen.
- Bei einer Rechnung weit über dem Kostenvoranschlag ohne vorherige Anzeige: schriftlich widersprechen und rechtlichen Rat einholen.
Kostenvoranschlag erstellen
Mit dem Kostenvoranschlag-Generator erstellen Sie in wenigen Minuten einen sauberen Kostenvoranschlag mit Positionen, Gültigkeit und Unterschriftsfeld. Unter „Summen & Steuer“ fügen Sie mit einem Klick den Hinweis für Kleinunternehmer oder Reverse-Charge hinzu. Wann ein Angebot die bessere Wahl ist, lesen Sie in Angebot oder Kostenvoranschlag.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft die Handwerkskammer, die IHK oder ein Anwalt.